Satzung des Uganda-Teams e.V.






 
§1 Name und Sitz des Vereins §6 Organe des Vereins §11 Mitgliedsbeiträge
§2 Zweck des Vereins §7 Die Mitgliederversammlung §12 Auflösung des Vereins
§3 Gemeinnützigkeit §8 Der Vorstand §13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
§4 Geschäftsjahr §9 Der Beirat  
§5 Mitgliedschaft §10 Projektgruppen  

S a t z u n g
des Vereins „Uganda-Team (e.V.)“
Verein zur Förderung partnerschaftlicher Beziehungen
zwischen Witzenhausen und Kayunga

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen  „Uganda-Team (e.V.)“  Verein zur Förderung partnerschaftlicher Beziehungen zwischen Witzenhausen und Kayunga
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Witzenhausen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witzenhausen einzutragen.
(4) Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.
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§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Beziehungen nach Kayunga zu pflegen und zu fördern. 
Der Verein trägt dazu bei, die Kontakte, das Verständnis und die Freundschaft der Menschen in Witzenhausen und Kayunga zueinander zu vertiefen.
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Beziehungen zwischen Menschen beider Städte auf kultureller, wirtschaftlicher, sozialer, kommunaler, sportlicher und menschlicher Ebene für Kinder, Jugendliche und Erwachsene herzustellen, zu festigen und zu bewahren.
Dabei wird eine enge Zusammenarbeit mit Gruppen, Vereinen, Institutionen, Organisationen und kommunaler Administration in Kayunga gepflegt und gefördert, um die Ziele des Vereins zu verwirklichen.
Zu diesen Zielen gehören insbesondere:
  • Förderung des interkulturellen Erfahrungsaustausches und Lernprozesses in Witzenhausen und Kayunga
  • Praktische Zusammenarbeit bei Projekten
  • Förderung öffentlicher und gemeinnütziger Institutionen und Organisationen in Kayunga durch Geld- und Sachzuwendungen
  • Öffentlichkeitsarbeit und Herstellung von Informations- und Dokumentationsmaterialien
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§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung gesetzlicher Vertreter erforderlich.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden kann.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Ende des   Geschäftsjahres wirksam wird.
c) durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied mit   mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder das Ansehen und die Interessen   des Vereins schädigt.
Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied  zuzustellen. Gegen den Beschluß kann innerhalb eines Monats schriftlich Berufung  eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind     a) die Mitgliederversammlung
                                          b) der Vorstand
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§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils im 1. Kalendervierteljahr stattfinden und ist vom Vorstand einzuberufen. Die Bekanntmachung erfolgt - unter Wahrung einer dreiwöchigen Einladungsfrist - durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. dessen Vertreter geleitet.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich und mit Begründung einzureichen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins oder von zwei Mitgliedern des Vorstandes schriftlich beantragt wird oder die Interessen des Vereins es erfordern. Hierbei kann die Ladungsfrist auf fünf Werktage verkürzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Wahl des Vorstandes
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, der Jahresabrechnung des Schatzmeisters und des schriftlichen Prüfberichtes der Kassenprüfer.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins
i) Beschlußfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
j) Beschlußfassung über die Berufung einer vom Vorstand als Mitglied abgelehnten Person
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Die Abstimmungen erfolgen öffentlich durch einfaches Handaufheben.
Das Stimm- und Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres des Mitglieds. Abstimmen und wählen kann jede anwesende und natürliche Person. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit. Wahlen finden grundsätzlich schriftlich und geheim statt.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder.
(8) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind  von dem oder der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der
        1.Vorsitzenden
        2. Vorsitzenden
        Schriftführer(in)
        Schatzmeister(in)
        Beisitzer(in)
Die jeweiligen Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
(2) Aufgaben des Vorstandes
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der, bzw. die  1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Schatzmeister(in). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vetretungsberechtigt.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
b) die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfasssung des Jahresabschlusses;
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern;
g) der Vorstand ist ausschließlich zuständig für die Pressearbeit;
h) der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er lässt die dort gefassten Beschlüsse durchführen; der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden;
i) der Schatzmeister verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Das Vereinsvermögen ist bei einer Bank anzulegen;
j) der Schriftführer verwaltet die Mitgliederlisten, führt die Verhandlungsniederschriften und erledigt das gesamte Schriftwesen des Vereins;
k) der Vorstand organisiert monatliche Treffen für die Mitglieder des Vereins und einen regelmäßigen öffentlichen Stammtisch;
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind,  darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
Der Vorstand kommt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen. Vorstandssitzungen sind mindestens  in  jedem  Vierteljahr vorgesehen. Vorstandssitzungen  sind  vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. Dabei werden den Mitgliedern des Vorstandes Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst
(5) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied oder scheiden mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Die Amtszeit des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.
Außer durch den Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten.
(6) Der Vorstand kann einen Beirat und Projektgruppen berufen.
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§ 9 Der Beirat
Der Beirat berät den Vorstand in besonderen Fragen. Dem Beirat sollen Vertreter von öffentlichen oder gemeinnützigen Institutionen und Organisationen und namhafte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören.
An den Beiratssitzungen nimmt der Vorstand teil
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§ 10 Projektgruppen
Der Vorstand ist befugt, projektspezifische Arbeitsgruppen einzurichten (Projektgruppen) und/oder individuelle Gruppen gezielt  als solche zu beauftragen. Auftrag und Kompetenz jeder Projektgruppe ist genau festzulegen.
Eine Projektgruppe besteht aus mindestens 2 Mitgliedern des Vereins. Nichtmitglieder können in Projektgruppen mitarbeiten. Der Vorstand bestimmt einen Projektgruppenleiter im Benehmen mit der Projektgruppe.
Aufgabe einer Projektgruppe ist die eigenständige Lösung projektspezifischer Aufgaben. Die Projektgruppe ist in den Grenzen der vom Vorstand übertragenen Kompetenzen und Ziele autonom, aber dem Vorstand gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Mit dem Abschluß des Projektes wird die Projektgruppe automatisch aufgelöst.
Die Projektgruppe kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit aufgelöst werden. Hierzu muß die Auflösung der Projektgruppe als besonderer Tagesordnungspunkt der Vorstandssitzung aufgeführt worden sein.
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§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 12 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Witzenhausen mit der Zweckbindung zur Förderung des Jugendzentrums in Kayunga.
Die letzte Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren, welche von ihr mit der Abwicklung der Auflösung beauftragt werden.
Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins oder bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
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§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Witzenhausen.
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Die Satzung ist errichtet am 11. März 2001