S a t z u n g
des Vereins „Uganda-Team (e.V.)“
Verein zur Förderung partnerschaftlicher Beziehungen
zwischen Witzenhausen und Kayunga
| (1) | Der Verein führt den Namen „Uganda-Team (e.V.)“ Verein zur Förderung partnerschaftlicher Beziehungen zwischen Witzenhausen und Kayunga |
| (2) | Der Verein hat seinen Sitz in Witzenhausen. |
| (3) | Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witzenhausen einzutragen. |
| (4) | Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. |
| Zweck des Vereins ist es, die Beziehungen nach Kayunga zu pflegen und
zu fördern.
Der Verein trägt dazu bei, die Kontakte, das Verständnis und die Freundschaft der Menschen in Witzenhausen und Kayunga zueinander zu vertiefen. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, Beziehungen zwischen Menschen beider Städte auf kultureller, wirtschaftlicher, sozialer, kommunaler, sportlicher und menschlicher Ebene für Kinder, Jugendliche und Erwachsene herzustellen, zu festigen und zu bewahren. Dabei wird eine enge Zusammenarbeit mit Gruppen, Vereinen, Institutionen, Organisationen und kommunaler Administration in Kayunga gepflegt und gefördert, um die Ziele des Vereins zu verwirklichen. Zu diesen Zielen gehören insbesondere:
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| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
| (1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. | ||||||
| (2) | Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen
Antrag (Beitrittserklärung) zu richten. Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung gesetzlicher Vertreter erforderlich.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden kann. |
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| (3) | Die Mitgliedschaft endet
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| Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand |
| (1) | Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils im 1. Kalendervierteljahr
stattfinden und ist vom Vorstand einzuberufen. Die Bekanntmachung erfolgt
- unter Wahrung einer dreiwöchigen Einladungsfrist - durch schriftliche
Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bzw. dessen Vertreter geleitet. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich und mit Begründung einzureichen. |
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| (2) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins oder von zwei Mitgliedern des Vorstandes schriftlich beantragt wird oder die Interessen des Vereins es erfordern. Hierbei kann die Ladungsfrist auf fünf Werktage verkürzt werden. | ||||||||||||||||||||
| (3) | Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
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| (4) | Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung
ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde. Die Abstimmungen
erfolgen öffentlich durch einfaches Handaufheben.
Das Stimm- und Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres des Mitglieds. Abstimmen und wählen kann jede anwesende und natürliche Person. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig |
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| (5) | Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit. Wahlen finden grundsätzlich schriftlich und geheim statt. | ||||||||||||||||||||
| (6) | Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | ||||||||||||||||||||
| (7) | Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder. | ||||||||||||||||||||
| (8) | Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Diese sind von dem oder der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. |
| (1) | Der Vorstand besteht aus dem oder der
1.Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Schriftführer(in) Schatzmeister(in) Beisitzer(in) Die jeweiligen Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt. |
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| (2) | Aufgaben des Vorstandes
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der, bzw. die 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Schatzmeister(in). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vetretungsberechtigt. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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| (3) | Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
Der Vorstand kommt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen. Vorstandssitzungen sind mindestens in jedem Vierteljahr vorgesehen. Vorstandssitzungen sind vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. Dabei werden den Mitgliedern des Vorstandes Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben. |
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| (4) | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst | ||||||||||||||||||||||
| (5) | Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied oder scheiden mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. Die Amtszeit des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Außer durch den Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. |
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| (6) | Der Vorstand kann einen Beirat und Projektgruppen berufen. |
| Der Beirat berät den Vorstand in besonderen Fragen. Dem Beirat
sollen Vertreter von öffentlichen oder gemeinnützigen Institutionen
und Organisationen und namhafte Persönlichkeiten des öffentlichen
Lebens angehören.
An den Beiratssitzungen nimmt der Vorstand teil |
| Der Vorstand ist befugt, projektspezifische Arbeitsgruppen einzurichten
(Projektgruppen) und/oder individuelle Gruppen gezielt als solche
zu beauftragen. Auftrag und Kompetenz jeder Projektgruppe ist genau festzulegen.
Eine Projektgruppe besteht aus mindestens 2 Mitgliedern des Vereins. Nichtmitglieder können in Projektgruppen mitarbeiten. Der Vorstand bestimmt einen Projektgruppenleiter im Benehmen mit der Projektgruppe. Aufgabe einer Projektgruppe ist die eigenständige Lösung projektspezifischer Aufgaben. Die Projektgruppe ist in den Grenzen der vom Vorstand übertragenen Kompetenzen und Ziele autonom, aber dem Vorstand gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Mit dem Abschluß des Projektes wird die Projektgruppe automatisch aufgelöst. Die Projektgruppe kann vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit aufgelöst werden. Hierzu muß die Auflösung der Projektgruppe als besonderer Tagesordnungspunkt der Vorstandssitzung aufgeführt worden sein. |
| Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am
1. Januar eines Jahres fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. |
| Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Witzenhausen mit der Zweckbindung zur Förderung des Jugendzentrums
in Kayunga.
Die letzte Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren, welche von ihr mit der Abwicklung der Auflösung beauftragt werden. Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins oder bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. |
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
| Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Witzenhausen. |
Die Satzung ist errichtet am 11. März 2001